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AGBs der Neopol Film Kellner & Zapf GbR

Diese AGB finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die den Herstellungsprozess von Film- und Videoproduktionen betreffen.

 

Die Neopol Film, Kellner und Zapf GbR (im Weiteren NEOPOL) arbeitet vorwiegend als Filmherstellerin (A. Produktion), als Herstellerin von Teilen von Filmen (B. Koproduktion) sowie als Erbringerin von filmbezogenen Leistungen, die Teile von Filmen (C. Serviceproduktion) oder ganze Filme (D. Auftragsproduktion) im Auftrag Dritter herstellt.

 

Für alle o.g. Lieferungen und Leistungen, sofern NEOPOL in diesem Verhältnis als Auftragnehmer gilt (besonders C., D.), gelten aussschließlich folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 

1. Der Auftrag

 

1.1 Die Herstellung des Films, der Teile des Films oder die Erbringung der filmbezogenen Leistungen erfolgt auf Grundlage einer Übereinkunft zwischen dem Auftraggeber und NEOPOL, die in Form von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Konzepten, Storyboards, anderer Visualisierungen und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn und/oder eines detaillierten Angebots inklusive zugehöriger Absprachen erfolgt, im Folgenden Übereinkunft genannt.

 

1.2 NEOPOL wird den Auftrag nach dieser zugrunde liegenden Übereinkunft in einer Qualität ausführen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) oder durch andere Erzeugnisse erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.

 

1.3 Im Falle eines Films oder Teilen eines Films trägt NEOPOL die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes oder des beauftragten Teils. Gegebenenfalls sind detaillierte Absprachen mit dem Auftraggeber erforderlich.

 

1.4 Insofern es sich um eine Auftragsproduktion handelt, die nicht fiktional ist, trägt die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit der Produktion insgesamt und seiner Teile der Auftraggeber, soweit seine Weisungen diesbezüglich befolgt worden sind.

 

1.5 NEOPOL wird alle maßgeblichen, den Drehablauf, die Sicherheit und Gesundheit der anwesenden Personen und die Einhaltung des Budgets betreffenden Entscheidungen mit dem Auftraggeber abstimmen.

 

 

2. Kosten

 

2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Leistungen und wird in Netto angegeben. Im Falle, dass der Auftrag ein Film ist, bezieht sich der Herstellungspreis auf sämtliche Kosten der Erstellung des Rohmaterials (bspw. Filmnegativ und – sofern für die Produktion notwendig – erste Positivkopie oder digitale Abtastung, MAZ-Master oder digitale Bilddateien). Er ist für NEOPOL verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.

 

2.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat NEOPOL vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von 15 % der Herstellungskosten geltend gemacht werden. Will NEOPOL von der getroffenen Übereinkunft abweichen und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

 

2.3 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen oder für diese Auftragsart üblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Schauspieler, Modelle und Sprecher sowie sonstige Personen, die in Bild und Ton erscheinen, sind, sofern sie in dauerhaftem erwerbsmäßigen Zusammenhang mit dem Auftraggeber stehen, ausschließlich von diesem zu bezahlen.

 

 

3. Herstellung

 

3.1 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.

 

3.2 NEOPOL gibt dem Auftraggeber oder einem von ihm gewählten Vertreter die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder sein Vertreter soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden.

 

3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, NEOPOL im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-)Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass NEOPOL diese Materialien in für NEOPOL nutzbarer Form vorliegen hat, und stellt ferner sicher, dass NEOPOL die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

 

3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist NEOPOL verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass NEOPOL die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist NEOPOL berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten, inklusive eventuell anfallender Ausfallkosten, hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und NEOPOL ihnen zustimmt.

 

3.5 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung NEOPOLs für Betriebsstörungen ausgeschlossen.

 

3.6 NEOPOL haftet nicht für Verschiebungen im Produktionsablauf, von Dreharbeiten oder Postproduktionsarbeiten jeder Art, auch nicht für Produktions- oder Drehausfälle und die daraus eventuell resultierenden Ausfallzahlungen Dritter, sofern die Gründe für die Verschiebung oder den Ausfall nicht auf Entscheidungen in der Verantwortung von NEOPOL oder grobe Fahrlässigkeit seitens NEOPOL zurückgehen.

 

3.7 NEOPOL haftet nicht für Schäden an der Produktion, Koproduktion, Auftragsproduktion oder Serviceproduktion, die durch eine Pandemie oder ähnliche Vorkommnisse höherer Gewalt sowie durch eventuelle staatliche oder privatwirtschaftliche Konsequenzen daraus, die Einschränkungen für die von NEOPOL zu verantwortende Arbeit mit sich bringen, zu Stande kommen.

 

3.8 NEOPOL trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films oder der beauftragten Teile bzw. filmbezogenen Leistungen bis zu seiner bzw. ihrer Abnahme. NEOPOL haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

3.9 Bei Verlust bzw. Beschädigung von Material, das NEOPOL zur Bearbeitung übergeben wurde, beschränkt sich die Haftung von NEOPOL auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet NEOPOL insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von NEOPOL.

 

 

4. Abnahme

 

4.1 NEOPOL wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films oder der Teile des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen.

 

4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. NEOPOL ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

 

4.3 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn NEOPOL diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.

 

4.4 Sofern der Film oder die Teile des Films nach der getroffenen Übereinkunft gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er von der Übereinkunft abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

 

4.5 Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

5. Lieferfrist und Lieferung

 

5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen NEOPOL und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. NEOPOL unterrichtet den Auftraggeber im Übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.

 

5.2 Erkennt NEOPOL, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat NEOPOL den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.

 

5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 4 Wochen, so ist NEOPOL berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

 

5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die NEOPOL trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Pandemie, höhere Gewalt etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend. Gegebenenfalls auftretende Mehrkosten trägt allein der Auftraggeber.

 

5.5 Alle angegebenen Lieferzeiten und Abgabetermine werden von uns bestmöglich eingehalten. Verbindliche Fertigstellungstermine müssen schriftlich festgehalten werden. Hält NEOPOL den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessenen Nachfrist zu setzen, binnen derer NEOPOL die Musterkopie abzuliefern hat.

 

5.6 Sobald die Ware unser Haus verlässt (z.B. durch Übergabe an Kurierdienste oder Postversand) – sollte dies im vereinbarten Lieferumfang enthalten sein –, geht das Risiko der pünktlichen Lieferung auf den Auftraggeber über.

 

5.7 Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

6. Rechtsübertragung

 

6.1 NEOPOL verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt NEOPOL dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie NEOPOL selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind. Alle davon unberührten Nutzungsrechte bleiben bei NEOPOL.

 

6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird NEOPOL, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird NEOPOL nur aus wichtigem Grund verweigern.

 

6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit NEOPOL eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

 

6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das Recht, den Film im Internet und auf hauseigenen Leinwänden oder Bildschirmen zu zeigen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Die Senderechte für Fernsehen und die Aufführungsrechte in öffentlichen Filmtheatern sowie ein zusätzliches Verwendungsrecht auf NEOPOL-Webseiten verbleiben bei NEOPOL, außer es besteht eine schriftliche Genehmigung von NEOPOL gegenüber dem Auftraggeber. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.

 

6.5 Der Auftraggeber hat das Recht, fremdsprachige Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht grob verletzt werden.

 

6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von NEOPOL genehmigten Änderungen durch NEOPOL selbst vornehmen zu lassen, es sei denn, es besteht eine beiderseitige Einigung über eine Beauftragung von Dritten. Werden Leistungen oder die Daten mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

 

6.7 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen. In diesem Fall hat ein eindeutig erkennbarer Quellennachweis mit Hinweis auf NEOPOL zu erfolgen. Zuwiderhandlungen können durch Schadensersatzforderungen geahndet werden.

 

6.8 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie bzw. im Falle einer Serviceproduktion mit Übergabe der Originaldaten des Drehs an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von NEOPOL erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. NEOPOL kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

 

6.9 Das Eigentum an Bild- und Tonnegativ, digitalen Rohmaterialien (Aufnahmematerial) sowie an allen für die Herstellung des Films von NEOPOL selbst erstellten Materialen wie Konzepte, Drehbüchern, Storyboards und Unterlagen verbleiben bei NEOPOL. NEOPOL überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.

 

6.10 NEOPOL steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. NEOPOL stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird NEOPOL unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.

 

6.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf NEOPOL - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

 

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7. Zahlungsbedingungen

 

7.1 Die Zahlung der Filmherstellungskosten oder der Kosten für die Serviceproduktion erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Drehbeginn und das letzte Drittel bei Abnahme des Masters.

 

7.2 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.

 

7.3 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie NEOPOL von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

 

7.4 Im Falle des Verzuges des Kunden ist NEOPOL berechtigt, sämtliche Leistungen an den Kunden, auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für etwaige Schäden aus dieser Nichtleistung haften wir nicht.

 

 

8. Kopien und Aufbewahrung

 

8.1 NEOPOL darf sich Kopien des produzierten Films oder der produzierten Filmteile für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen. NEOPOL darf jederzeit von seinem Recht zur Verwendung auf den NEOPOL-Webseiten Gebrauch machen und diese als Archiv nutzen. Zu den NEOPOL-Webseiten in diesem Sinne gehören explizit auch Youtube und Vimeo, sofern diese Veröffentlichungsarten nicht von Sperrfristen betroffen sind.

 

8.2 Das Original Bild- und Tonnegativ soweit vorhanden, die Originaldateien sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von NEOPOL für zwei Jahre kostenlos eingelagert.

 

 

9. Schlussbestimmungen

 

9.1 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.

 

9.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der NEOPOL in Frankfurt am Main.

 

 

 

Neopol Film, Kellner & Zapf GbR

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